Malalas 18.38 1–5 = 94–3 (Thurn)

Inhalt

Kapitel XVIII 38 hält fest, dass unter Justinian eine Kodifizierung der alten Gesetze vorgenommen wurde, und bezieht sich an dieser Stelle wohl auf die Publikation der ersten Edition des Codex Iustinianus. Justinian beließ es jedoch nicht dabei, lediglich bestehendes Recht zusammenzutragen, sondern verfasste auch eigene Gesetze und übersandte sie allen Städten. Ziel seiner Aktionen war es dabei u.a., die Situation derjenigen, die in einen Prozess verwickelt waren, zu vereinfachen, indem er das Recht vereinheitlichte und von Widersprüchen befreite. Die Ergebnisse seiner Kodifizierungs- und Kompilationsarbeit ließ er in die Städte mit Rechtsschulen wie z.B. Athen und Berytos schicken.

Philologisch-Historischer Kommentar
Parallelüberlieferung
Literatur

1 (94)
Ἐν αὐτῷ δὲ τῷ χρόνῳ ἀνακωδίκευσις ἐγένετο τῶν παλαιῶν
 
νόμωιν· καὶ ποιήσας ἰδίους νόμους κατέπεμψεν ἐν πάσαις ταῖς πόλεσι
 
πρὸς τὸ τοὺς δικαζομένους μὴ περιπίπτειν θλίψεσι καὶ ζημίαις, ἀλλὰ
 
ταχεῖαν ἔχειν τὴν ἀπαλλαγήιν· ὅπερ μονόβιβλον κατασκευάσας ἔπεμψεν
5 (3)
ἐν Ἀθήναις καὶ ἐν Βηρυτῷ.
Philologisch-Historischer Kommentar
2/2 καὶ ποιήσας ἰδίους νόμους κατέπεμψεν ἐν πάσαις ταῖς πόλεσι: Neben der Kompilation der bereits bestehenden Gesetzestexte verfasste Justinian auch eigene Gesetze, die dann an alle Städte versandt wurden. Unter allen Städten sind hier wahrscheinlich alle Städte mit autonomer Selbstverwaltung zu verstehen. Die Distribution von Rechtstexten muss im Römischen Reich im „top-down“-Prinzip verstanden werden: Der Kaiser entsandte seine Schreiben an einzelne Provinzen oder Städte und beauftragte die dort zuständigen Präfekten mit der Veröffentlichung der Texte durch Aushang oder Verlesung, um die Texte so einem möglichst großen Teil der Bevölkerung zugänglich zu machen; zu Details dieses nicht immer eindeutig nachzuvollziehenden Vorganges vgl. Matthews 2000, 168ff. sowie Ando 2009, 80ff.). Gesetzgeberische Tätigkeit muss in diesem Kontext neben der reinen Sachebene der Vermittlung von Recht und Gesetzen immer auch als ein Medium der Propagierung der eigenen Herrschaft gesehen werden: Gesetzestexte konnten vor allem über die oben erwähnten Prooemien, die rhetorisch bis in jedes Detail ausgefeilt waren, als Mittel der Herrschaftsdarstellung eingesetzt werden, die entweder besondere Fähigkeiten des Herrschers herausstrich oder bestimmte Bevölkerungsgruppen ansprach, die z.B. mit besonderen Privilegien oder Steuererleichterungen versehen wurden. Träger der ‚Propaganda‘ waren dabei Einzelkomponenten wie die Sprache oder das System von Petition und Antwort: Die Gesamtheit der legislativen Maßnahmen, zu denen am Schluss die Auslage/der Aushang der Texte gehörte, trug zur Legitimität der Herrschaft des jeweiligen Kaisers bei und transportierte mitunter sehr fein zugeschnittene Nachrichten (vgl. Schmidt-Hofner 2015, 69ff. zum Einsatz von Gesetzgebung zu Propagandazwecken; Kakridi 2005, 22–33 zum Einsatz von Sprache in Erlassen, Edikten und in Urkunden (vor allem bezogen auf die Variae Cassiodors) sowie Ando 2009, 80–130 mit Details zum genauen Ablauf legislativer Maßnahmen und der diesem Prozess inhärenten Kommunikationsmöglichkeiten). Wie oben bereits dargelegt, liegt es nahe zu vermuten, dass die Hinweise, die Malalas auf die gesetzgeberische Tätigkeit Justinians gibt, wahrscheinlich aus propagandistischen Verlautbarungen stammten, die im gesamten Reichsgebiet publiziert wurden, vgl. Scott 1981, 12ff.
3/1 πρὸς τό: πρὸς τό + Infinitiv, das in der Chronik siebzehnmal vorkommt, hat finale Bedeutung und bezeichnet zumeist das Ziel von Maßregeln oder Gesetzen; vgl. Weierholt 1963, 47f. Nur hier und in XIII 22,9 steht der Infinitiv nach dem Objekt. (Fabian Schulz)
3/3 τοὺς δικαζομένους: eher „die Prozeßführenden“ (Thurn/Meier 2009, 466) als „people involved in legal proceedings“ (Jeffreys), denn δικάζομαι bedeutet im Medium „plead one's cause“ bzw. „go to law“ (LSJ s.v. δικάζω II). In derselben Bedeutung wird das Partizip auch in XVIII 67 gebracht. (Fabian Schulz)
3/5 μὴ περιπίπτειν θλίψεσι καὶ ζημίαις: Die Grundbedeutung von θλῖψις ist „Druck“, von der sich die metaphorischen Bedeutungen „Bedrückung“ bzw. „Bedrängnis“ ableiten (vgl. LSJ). In der Septuaginta und im Neuen Testament wird es häufig in metaphorischem Sinn verwendet (vgl. MGLNT), was bei den Kirchenvätern nachhallt (Lampe). In der Chronik ist θλῖψις nur an zwei Stellen belegt: ἡμέρα θλίψεως „Tag der Trauer“ in V 41,10, einem Zitat aus Jesaia (Is. 37,3), und hier. Das sonst gängige Wort ζημία ist in der Chronik nur hier belegt; trotz des juristischen Kontexts anscheinend nicht im Sinne von „Strafe“, sondern von „Schaden“ oder „Ausgaben“ (vgl. LSJ s.v. ζημία I 1 und II 2b). Interessanterweise findet sich nur bei Ephraim, dem Syrer (4. Jh.), der gleiche Ausdruck: Οὐδὲ γὰρ τὸ ἀσθενῆσαι κατὰ σάρκα ἐστὶν ἥττημα, οὐδὲ ταῖς ζημίαις καὶ θλίψεσι περιπεσεῖν ἐστὶ πτῶμα, ἀλλὰ τὸ ἐν πειρασμοῖς εὑρεθῆναι ἀδόκιμον – „Denn weder ist es eine Schwäche, körperlich schwach zu sein, noch ein Sturz, in Strafen und Kümmernisse zu fallen, aber in Versuchungen ertappt zu werden, ist unehrenhaft“ (Ephr. Syr. Fr. 253,3). (Fabian Schulz)
3f./1 πρὸς τὸ τοὺς δικαζομένους μὴ περιπίπτειν θλίψεσι καὶ ζημίαις, ἀλλὰ ταχεῖαν ἔχειν τὴν ἀπαλλαγήιν: Hier zeigt sich ganz deutlich ein zentrales Ziel Justinians: Er wollte im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit Unklarheiten und Widersprüche beseitigen und ein einheitliches Recht sowie Rechtssystem schaffen, was eindeutig auf die Rechtspraxis abzielte. Durch diese Maßnahme versuchte er das Recht einer willkürlichen Auslegung wie sie z.B. von Provinzstatthaltern immer wieder vorgenommen worden war, zu entziehen, vgl. Scott 1981, 20. Zudem zeigt sich in Kompilation des Rechtes eine wichtige Charaktereigenschaft dieses Kaisers: „Justinian was an activist. He thought it his duty to do something about every problem which troubled his subjects or the administration; he was unwilling to admit that there might be insoluble problems or that justified complaints could simply be dismissed on the ground that reform was not worth the effort.” (Honoré 1973/1974, 870). Dieser Aktivismus hatte zur Folge, dass es sich bei dem von Justinian zusammengestellten Recht und den von seinem Personal erarbeiten Lösungen für rechtliche Probleme um diejenigen handelte, die dem Kaiser „recht“ waren – es handelte sich um sein Recht.
Ähnliches findet sich auch für die nächste Erwähnung der Rechtstätigkeit Justinians in Malalas‘ Chronik, vgl. XVIII 67 Ὁ δὲ αὐτὸς βασιλεὺς κατέπεμψεν ἐν πάσαις ταῖς πόλεσι νόμους ἕνεκεν τῶν δικαζομένων περὶ τῶν παρεχομένων δαπανημάτων ἐν ταῖς διαγνώσεσιν, ὁμοίως δὲ καὶ περὶ τῶν παρεχομένων σπορτούλων, θεσπίσας μηδένα τολμᾶν λαμβάνειν περαιτέΙρω τῆς παρ᾽ αὐτοῦ τυπωθείσης ποσότητος.
3f./10 ἀλλὰ ταχεῖαν ἔχειν τὴν ἀπαλλαγήν: ἀπαλλαγή, das in der Chronik nur an dieser Stelle belegt ist, meint offensichtlich den „Abschluss“ des Verfahrens, wie Jeffreys übersetzt, und somit im weiteren Sinn auch die „Entscheidung“, wie Meier/ Thurn übersetzten. Die transitive Bedeutung „Beendigung“, die seltener als „Befreiung“ ist (vgl. DGE s.v. ἀπαλλαγή II), findet sich bereits bei Thukydides (περὶ ἀπαλλαγῆς τοῦ πολέμου Th. VII 2) und in PCair.Isidor. 67.9 (4. Jh.). (Fabian Schulz)
4/5 ὅπερ μονόβιβλον κατασκευάσας: ὅπερ steht hier adjektivisch bei einem Substantiv, das als Objekt eines Partizips fungiert. Dieser Fall ist selten und kommt nur noch einmal nämlich in XII 22,9 vor; vgl. Weierholt 1963 34f. (Fabian Schulz)
4/6 μονόβιβλον: Malalas berichtet in diesem Abschnitt, dass an die Schulen in Athen und Berytos ein monobiblos geschickt wurde. Die Frage, was genau unter einem solchen Gegenstand im vorliegenden Kontext zu verstehen ist, kann nicht eindeutig geklärt werden, jedoch hat Scott einige Überlegungen hierzu angestellt. Seinen Ausführungen zufolge kann sich die Bezeichnung monobiblos entweder auf den Codex an sich beziehen, also auf die zu diesem Zeitpunkt in erster Edition abgeschlossene Kodifikation des bestehenden Rechtes, wofür die Syntax des Satzes spräche, oder die Digesten und Institutiones bezeichnen, von denen vor allem letztere besondere Bedeutung für die Rechtsschulen hatten und die an keiner Stelle in der Chronik des Malalas erwähnt werden. Gegen Letzteres spricht jedoch die Tatsache, dass der Athener Rechtsschule unter diesen Umständen eine größere Bedeutung beigemessen worden wäre, als sie angesichts ihrer Nichterwähnung in anderen antiken Quellen wahrscheinlich faktisch hatte: Wie oben ausgeführt, bestehen Zweifel daran, dass es in Athen überhaupt eine solche Rechtsschule gegeben hat, und selbst für den positiven Fall hätte eine Zusendung der Digesten und Institutiones, die nur an diejenigen Rechtsinstitutionen erfolgte, an denen zukünftig noch Recht gelehrt werden sollte, eine nicht unbedeutende Aufwertung der Athener Schule zur Folge gehabt, der die oben genannte Anordnung Justinians, nach der er Berytos zur einzigen neben Rom und Konstantinopel offiziell anerkannten Örtlichkeit mit einer Rechtsschule erklärte, entgegensteht, vgl. Scott 1981, 20ff. Wahrscheinlicher ist also die Variante, dass unter dem Monobiblos hier eine Kopie des Codex zu verstehen ist, von der mehrere erstellt und an Orte versendet wurden, die eine solche für den täglichen Gebrauch wie z.B. die Lehre an einer Rechtsschule, benötigten. Die Wahrscheinlichkeit, dass Berytos einen entsprechenden Bedarf hatte, ist hoch, und falls sich in Athen ebenfalls eine Rechtsschule befand, spricht auch hier nichts gegen die Übersendung einer Kopie des Codex. Generell muss bei einer Versendung von Rechtstexten, entweder als Einzelgesetz, das offiziell verlesen oder öffentlich angeschlagen wurde, oder in Form einer Gesetzeskompilation, die Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit einer solchen Maßnahme gesehen werden: Die Übersendung eines solchen Gesamtwerkes, möglicherweise noch in besonders ausgestalteter Form, konnte eine gute Werbemaßnahme sein, derer Justinian sich vor allem im Kontext seiner Innenpolitik nicht selten bediente (vgl. dazu Scott 1981, 21).
Abseits von allen Überlegungen, was genau im Detail versendet wurde, muss betont werden, dass Justinian den Schulen faktisch die Auslegungskompetenz nahm, indem er ihnen mit der Übersendung „seines Rechts“ die Richtung der Rechtsauslegung vorgab.
4f./5 ὅπερ μονόβιβλον κατασκευάσας ἔπεμψεν ἐν Ἀθήναις καὶ ἐν Βηρυτῷ: Gemäß der Maßgabe, dass nun sein Recht zu gelten habe, sandte Justinian sein Gesetzeswerk an die Rechtsgelehrtenschulen, von denen es einige in den größeren Städten des Römischen Reiches gab. Besonders berühmt waren jene von Berytos und Konstantinopel. Dass es eine solche Schule auch in Athen gegeben hat, ist nur über diese Stelle bei Malalas bezeugt und ergibt sich nur aus dem indirekten Schluss, dass mit der Übersendung von Gesetzestexten nach Berytos und Athen deren Rechtsschulen als Adressaten gemeint sind, vgl. dazu Scott 1996, 23 mit Anmerkung 20, dem es gelingt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit Malalas‘, die von Cameron 1969, 8 ausgesprochen werden (dieser zieht in Zweifel, dass es jemals eine Rechtsschule in Athen gegeben hat), zu beseitigen.
Die Rechtsschule von Berytos war eine römische höhere Bildungseinrichtung, die wahrscheinlich um 197 n. Chr. unter Septimius Severus gegründet wurde (für Details zur Schule an sich, ihren Studenten und Dozenten vgl. Jones-Hall 2004, 195ff. sowie Mouterde 1966, 33ff.). Bekannt ist sie durch zahlreiche ihrer Studenten und späteren Rechtsgelehrten, unter ihnen z.B. Papinian (140–212) und Ulpian (155–228) sowie später Patricius (PLRE II (Patricius 10), 839), Domninus (PLRE II (Domninus 5), 373), Demosthenes (PLRE II (Demosthenes 2), 353) und Eudoxius (PLRE II (Eudoxius 4), 412), die dort lehrten und deren Meinungen und Darlegungen im Codex Iustinianus häufig zitiert wurden. Die Rechtsschule von Berytos genoss über Jahrhunderte hohes Ansehen; da Latein die Sprache der römischen Juristen war, stellte die colonia Berytos lange Zeit eine lateinische Sprachinsel inmitten einer griechisch und syrisch dominierten Umgebung dar. Justinian bestimmte im Jahr 533, dass Berytos neben Konstantinopel und Rom die einzige offiziell anerkannte Rechtsschule im Römischen Reich sein sollte, vgl. Constitutio Omnis 7: Haec autem tria volumina a nobis composita tradi eis tam in regiis urbibus quam in Berytiensium pulcherrima civitate, quam et legum nutricem bene quis appellet, tantummodo volumus, quod iam et a retro principibus constitutum est, et non in aliis locis quae a maioribus tale non meruerint privilegium: quia audivimus etiam in Alexandrina splendidissima civitate et in Caesariensium et in aliis quosdam imperitos homines devagare et doctrinam discipulis adulterinam tradere: quos sub hac interminatione ab hoc conamine repellimus, ut, si ausi fuerint in posterum hoc perpetrare et extra urbes regias et Berytiensium metropolim hoc facere, denarum librarum auri poena plectantur et reiciantur ab ea civitate, in qua non leges docent, sed in leges committunt. Durch ein Erdbeben in der Region wurde Berytos (und somit die Gebäude der Rechtsschule) 551 schwer beschädigt, vgl. dazu Theoph. I 227,26. Die Glanzzeit der Schule war damit vorbei, auch wenn noch unter Justinian Aufbaumaßnahmen unternommen wurden. Der Verlust der Provinzen des Vorderen Orients beendete schließlich im 7. Jahrhundert für immer die Existenz der Institution, vgl. dazu ausführlicher Jones-Hall 2004 sowie Benzinger 1897, 322.
Zu Berytos allgemein: Um 200 v. Chr. annektierte Antiochos III. Berytos nach einem Sieg über Ptolemaios V. Durch Handelsbeziehungen mit Delos, italischen Städten und schließlich Rom erlangte es eine überragende Stellung als Bindeglied zwischen den Mittelmeerreichen und dem Nahen Osten. Von Agrippa wurde die Stadt für Augustus eingenommen, es wurden Veteranen angesiedelt und die Stadt 14 v.Chr. zur Colonia Iulia Augusta Felix Berytus erhoben. Berytos wurde Administrationszentrum (Residenz Herodes des Großen und seiner Nachfolger). Gegen Ende des 4. Jh. war Berytos die wichtigste Stadt in Phoenicia und Bischofssitz, vgl. zu Berytos im Überblick Leisten 1997b, Benzinger 1897 sowie Badre 1983.
Parallelüberlieferung
Chron. Pasch. 619,8–10; 633, 19–634,2; Cedr. 646,2–4; Mich. Syr. IX 21 (193)
Literatur
Ando (2009): Ando, Clifford: Imperial Ideology and Provincial Loyalty in the Roman Empire, Berkeley, 2009.
Badre (1983): Badre, L.: The Historic Fabric of Beirut, Beirut of Tomorrow, 1983, 65–76.
Benzinger (1897): Benzinger, Immanuel: s. v. Berytos, RE, 1897, 321–323.
Cameron (1969): Cameron, Alan: The Last Days of the Academy at Athens, Proceedings of the Cambridge Philological Society, 1969, 7–29.
Dannenbring (1972): Dannenbring, R.: Arma et leges: Über die justinianische Gesetzgebung im Rahmen ihrer eigenen Zeit, Acta Classica, 1972, 113–137.
Honoré (1973/1974): Honoré, Tony: The background to Justinian’s Codification, Tulane Law Review, 1973, 859–893.
Honoré (1978): Honoré, Tony: Tribonian, London, 1978.
Humfress (2005): Humfress, C.: Law and legal practice in the age of Justinian, 2005, 161–184.
Hunger (1964): Hunger, Herbert: Prooimion. Elemente der byzantinischen Kaiseridee in den Arengen der Urkunden, Wien, 1964.
Jones-Hall (2004): Jones-Hall, Linda: Roman Berytus. Beirut in Late Antiquity, London, 2004.
Kakridi (2005): Kakridi, C.: Literatur und Politik im ostgotischen Italien, Leipzig, 2005.
Leisten (1997b): Leisten, Thomas: s.v. Berytos, DNP, 1997, 583–585.
Leppin (2006): Leppin, Hartmut: Die Gesetzgebung Iustinians – der Kaiser und sein Recht, Erinnerungsorte der Antike. Die römische Welt, 2006, 457–466.
Leppin (2011a): Leppin, Hartmut: Justinian. Das christliche Experiment, Stuttgart, 2011.
Matthews (2000): Matthews, J. F.: Laying Down the Law, Yale, 2000.
Meier (2004a): Meier, Mischa: Das andere Zeitalter Justinians. Kontingenzerfahrung und Kontingenzbewältigung im 6. Jahrhundert n. Chr., Göttingen, 2004.
Meier (2004c): Meier, Mischa: Justinian. Herrschaft, Reich und Religion, München, 2004.
Mouterde (1966): Mouterde, R.: Regards sur Beyrouth, Beirut, 1966.
Mouterde/Lauffray (1952): Mouterde, R. and Lauffray, R: Beyrouth ville romaine, Beirut, 1952.
Schmidt-Hofner (2015): Schmidt-Hofner, Sebastian: Ostentatious Legislation. Law and Dynastic Change, AD 364–365, Contested Monarchy. Integrating the Roman Empire in the Fourth Century AD, 2015, 67–99.
Scott (1981): Scott, Roger: Malalas and Justinian’s Codification, Proceedings of the 1. Australian Byzantine Studies Conference, Canberra 17–19 May, 1978, 1981, 12–31.
Scott (1996): Scott, Roger: Writing the Reign of Justinian. Malalas versus Theophanes, The Sixth Century. End or Beginning?, 1996, 20–34.
Weierholt (1963): Weierholt, Kristen: Studien im Sprachgebrauch des Malalas, Oslo, 1963.