Malalas 18.42 1–8 = 17–24 (Thurn)

Inhalt

Kapitel XVIII 42 berichtet von einer großen, reichsweiten Heidenverfolgung, in deren Zusammenhang Enteignungen stattfanden und die vor allem hochrangige Reichsbeamte traf. Im Zuge der Verfolgungen ordnete Justinian an, dass „Altgläubige“ keine gehobene Stellung im Staat mehr einnehmen dürften und dass allgemein Angehörige von Häresien römisches Hoheitsgebiet verlassen müssten. Als Frist für eine Konversion zum orthodoxen Glauben wurde der Zeitraum von drei Monaten veranschlagt. Allgemeine Einschätzung: Die Listen der Opfer bei Theophanes und Malalas weisen eine Reihe prominenter Namen auf, darunter den patricius Phokas sowie den quaestor sacri palatii Thomas, den Justinian im Zuge dieser Heidenverfolgung durch seinen Vertrauten Tribonian (zur Person Tribonians vgl. den Kommentar ad Malal. XVIII 38) ersetzte. Vor allem diese letztere Aktion hat in der Forschung Kontroversen darüber hervorgerufen, ob die sehr personalisierte erste Heidenverfolgung unter Justinian inszeniert gewesen sein könnte, um bestimmten Personen den Zugang zu wichtigen Ämtern zu ermöglichen bzw. andere aus ihnen zu verdrängen. Neben der Einsetzung Tribonians vollzog sich nämlich noch ein weiterer interessanter Personalwechsel in der höchsten Reichsadministration: Auch der praefectus praetorio Orientis Menas (PLRE II (Menas 5), 755) wurde durch Demosthenes (PLRE II (Demosthenes 4), 353f.) abgelöst; wie Tribonian war auch Demosthenes ein offensichtlicher Vertrauter Justininians, der loyal und linientreu dessen politische Vorstellungen umsetzte (vgl. Malal. XVIII 63 sowie Meier 2004a, 206). Auch wenn keine Beweise dafür vorliegen, dass diese „Heidenverfolgungen“ ausschließlich der Personalpolitik Justinians dienen sollten, so ist es doch denkbar, dass im Zuge von Verfolgungen unliebsame Beamte ohne großes Aufsehen entfernt werden konnten; vgl. Meier 2004a, 205f. sowie Honoré 1978, 52.

Philologisch-Historischer Kommentar
Parallelüberlieferung
Literatur

1 (17)
Ἐν αὐτῷ δὲ τῷ χρόνῳ διωγμὸς γέγονεν Ἑλλήνων μέγας, καὶ πολ-
 
λοὶ ἐδημεύθησαν, ἐν οἷς ἐτελεύτησαν Μακεδόνιος, Ἀσκληπιόδοτος,
 
Φωκᾶς ὁ Κρατεροῦ, καὶ Θωμᾶς ὁ κοιαίστωρ· καὶ ἐκ τούτου πολὺς φόβος
 
γέγονεν. ἐθέσπισεν δὲ ὁ αὐτὸς βασιλεύς, ὥστε μὴ πολιτεύεσθαι τοὺς
5 (21)
ἑλληνίζοντας, τοὺς δὲ τῶν ἄλλων αἱρέσεων ὄντας ἀφανεῖς γενέσθαι τῆς
 
Ῥωμαϊκῆς πολιτείας, προθεσμίαν τριῶν μηνῶν λαβόντες εἰς τὸ γενέσθαι
 
αὐτοὺς κοινωνοὺς τῆς ὀρθοδόξου πίστεως. ὅστις θεῖος τύπος ἐνεφανίσθη
 
ἐν πάσαις ταῖς ἐξωτικαῖς πόλεσιν.
Philologisch-Historischer Kommentar
1/1 Ἐν αὐτῷ δὲ τῷ χρόνῳ: Der Leser befindet sich noch immer im Zeitraum 528/529 n. Chr.; Theoph. I 180,11 legt die hier beschriebenen Aktionen hingegen in die 8. Indiktion, also in den Zeitraum 529/530 n. Chr.
1/1 Ἐν αὐτῷ δὲ τῷ χρόνῳ: Zu dieser formelhaften Zeitangabe sowie zu der ähnlichen Formel ἐν δὲ τῷ αὐτῷ χρόνῳ XVIII 40, 1.
αὐτός erfüllt in den zwei Ausdrücken allerdings verschiedene Funktionen: Vor dem bestimmten Artikel τῷ ist es kein Adjektiv (mehr), sondern ein Demonstrativpronomen mit nahezu deiktischer Kraft: ‚diese‘ (~ οὗτος, vgl. Psaltes 1913, § 309 für das sprachliche Phänomen und Festugière 1978, 223 für die Stellenangaben bei Malalas). Diese Verwendung von αὐτός antizipiert den neugriechischen Sprachgebrauch: siehe neben Psaltes 1913, § 309 auch Horrocks 2010a, 247.
1/8 Ἑλλήνων: οἱ Ἕλληνες bezeichnet hier die ‚Heiden‘ (so auch Wilson 1971, 27 Anm. 21 "pagans"), d.h. die Anhänger des alten polytheistischen Glaubens: für diese Bedeutung siehe die entsprechenden Einträge in LSJ s.v. II 5, Lampe s.v. 2, GLRBP s.v. Das Wort Ἕλλην erscheint in der von James 1990, 221 aufgestellten Liste von Termini, die bei Malalas (und oft erstmal nicht allzu lange Zeit vor ihm) eine dezidierte Bedeutungsverschiebung im Vergleich zu ihrer ursprünglichen, klassischen Semantik aufweisen. Der (epochale) Bedeutungswandel des Wortes Ἕλληνες nicht zur Bezeichnung der Bewohner der griechischen Halbinsel (oder besser: der Sprecher der griechischen Sprache und Teilhaber an der griechischen Kultur), sondern der Anhänger des Heidentums ist für das erste Mal im vierten Jahrhundert belegt (siehe z.B. Eun. VS 6, 5, 3; 10, 6, 3 mit den Anmerkungen von Becker 2013, 280–281, 465) und entwickelte sich rasch zum allgemeinen Sprachgebrauch: siehe die einschlägige Monographie von Stenger 2009, insb. 22–33, mit weiterer Literatur.
1/8 Ἑλλήνων: Ein Problem bei der Beschäftigung mit Justinians Heidenpolitik stellt die exakte Definition des Begriffes „Heide“ zur Zeit seiner Herrschaft dar. Infolge des jahrhundertelangen Nebeneinanders paganer und christlicher Traditionen und Lebensformen war eine Gemengelage entstanden, in der Heidnisches und Christliches nicht mehr scharf voneinander zu treffen waren, vgl. dazu Meier 2004a, 203ff. sowie Maas 1992, 4: „The social identity of a late antique man […] comprised allegiances to a number of institutions and ideas: Christianity, classical urban culture, a traditional education in rhetoric, philosophy, and possibly Latin, an appreciation of imperial government. In the course of a single day he might read Plato, be healed at a saint’s shrine, deliver a panegyric in Latin, praise or criticize the emperor, and sing the Trisagion hymn – without any sense of contradiction.” Vgl. zum spätantiken Heidentum auch Leppin 2004, passim.
Für die Herrschaftszeit Justinians ist bekannt, dass er in seine Herrschaftsrepräsentation und Herrschaftsauffassung altrömische Elemente einband und diese mit christlichen Elementen verwob (vgl. dazu Maas 1992, 41ff.). Bei diesem Vorgehen beschränkte sich der Kaiser jedoch darauf, die ihm nützlichen Elemente zu adaptieren und andere, unpassende Elemente zu verdrängen (ein gutes Beispiel für diesen Mechanismus stellt z.B. die Konstruktion eigener Vergangenheitsbilder durch den Kaiser dar, vgl. dazu Maas 1986, Noethlichs 2001b, 707 sowie Meier 2004a, 141ff.). Die Kriterien bei der Auswahl nützlicher bzw. unbrauchbarer Elemente bestimmte der Kaiser und beanspruchte darüber auch ein Monopol für die Definition des Begriffs „Heide“: „[…] als heidnisch wurde nunmehr nicht unbedingt alles Altrömische, mit herkömmlichem Götterglauben zu assoziierende angesehen, sondern vielmehr nur dasjenige, was sich nicht unmittelbar in Justinians spezifische Vorstellungen eines christlich-römischen Imperiums fügte. Damit wurde der Begriff „Heide“, mehr noch als in den zurückliegenden Jahren, politisiert. Der Vorwurf des Heidentums betraf jetzt nicht mehr vorwiegend die Neigung zu alten Kulten, sondern implizierte vielmehr die Aufrechterhaltung oder gar Propagierung alter Traditionen, die in der Konzeption Justinians keinen Platz mehr besaßen, wodurch der Vorwurf des Heidentums letztlich zur pauschalen Chiffre für politischen Widerstand werden konnte.“ (Meier 2004a, 204.
Diese Politisierung des Heidenbegriffes kann als Erklärungselement für die Tatsache dienen, dass in dieser ersten großen Heidenverfolgung die Opfer der Aktionen keine größeren Gruppen bzw. Anhänger bestimmter Kulte waren, sondern prominente Einzelpersonen, die sogar namentlich genannt werden und die Justinian aus verschiedenen Gründen im Weg gewesen sein könnten (s.u.). Malalas berichtet im Detail:
1f./6 διωγμὸς γέγονεν Ἑλλήνων μέγας, καὶ πολλοὶ ἐδημεύθησαν: Im genannten Jahr ereignete sich eine große Heidenverfolgung, die zusammen mit anderen Maßnahmen aus dem Bereich der Religionspolitik dazu geeignet ist, den Reformeifer Justinians zu Beginn seiner Herrschaft zu illustrieren, vgl. Meier 2004a, 198ff. mit einer Darstellung der generellen Leitlinien der Heidenverfolgungen unter Justinian sowie Ausführungen zu den kritischen Stimmen dieses kaiserlichen Verhaltens, die sich vor allem in der Person Prokops manifestieren (vgl. dazu Procop. Anecd. 11,1–2). Abhandlungen zu Heidenverfolgungen unter Justinian finden sich u.a. bei Alivisatos 1913, Thurman 1968, Maas 1986, Whitby 1991, Maas 1992, Noethlichs 2001b, 739ff. sowie Leppin 2011b, 97ff. Als Einführung in das Thema der Heidenverfolgung kann Noethlichs 1986 dienen.
In der Phase der gemeinsamen Herrschaft Justins und Justinians war bereits ein scharfes Gesetz gegen Häretiker, Manichäer und Samaritaner ergangen, das alle Nicht-Orthodoxen faktisch vom politischen und in manchen Aspekten sogar vom öffentlichen Leben ausschloss, vgl. Cod. Iust. I 5,12. Seine Erwähnung ist deshalb von Bedeutung, da es eine strikt antihäretische Politik einleitete, die sich als eine Grundlinie der Gesetzgebung Justinians bis in die 540er Jahre festhalten lässt (vgl. hierzu Meier 2004a, 201 mit Anmerkung 478 zu den in diese Richtung gehenden gesetzgeberischen Maßnahmen Justinians; auch unter Anastasios hatte es bereits ein antihäretisches Gesetzt gegeben (I 11,9), das häufig fälschlicherweise Justinian zugesprochen wird, vgl. Corcoran 2009, 183–208). Neben der Häretikerverfolgung, die dem Kaiser in seinem Bemühen um den rechten Glauben ein besonderes Anliegen war, finden sich in der Regierungszeit Justinians drei größere Heidenverfolgungen, die explizit belegt sind (528/529 belegt durch Malal. XVIII 42; 545/546 belegt durch Joh. Eph. in der Chronik von Zuqnin 71 (Edition von Witakowski); 562 belegt durch Malal. XVIII 136; vgl. Stein 1949, 799f. zur Datierung dieses Ereignisses). Diese verschiedenen Aktionen gegen Heiden sind jedoch nicht alle aus den gleichen Motivationen heraus durchgeführt worden, auch wenn die Forschung sie häufig als eine stringente Reihung religiöser Uniformierungspolitik Justinians angesehen hat (vgl. Whitby 1991, 119 oder Maas 1992, 74f. Wie die jüngere Forschung hat darlegen können, erfolgte gerade die erste Häufung von Verfolgungsaktionen aus einer komplizierten Vermischung von religiösen und politischen Motivationen, die tatsächlich im Kontext der allgemeinen Gesetzgebung zu Beginn der Herrschaft Justinians zu sehen sind, wohingegen die späteren Aktionen anders zu beurteilen sind. Während die Verfolgungen der Jahre 545/546 in ihrer breiten Wirkung (es ging nicht mehr um konkrete Einzelpersonen wie 528/529) tatsächlich religiös motiviert waren und Justinian mit ihnen gezielt seine eigene Frömmigkeit demonstrieren konnte, müssen die Aktionen des Jahres 562 stärker als politisch motiviert eingestuft werden. In dieser letzten großen Heidenverfolgung war es Justinian gelungen, die Reichsbevölkerung gegen die Heiden aufzubringen und an ihnen als Ventil aufgestauten Unmut abzulassen. Diese Maßnahme diente ihm in jener späten Phase seiner Herrschaft zur Kanalisierung von Gewalt und Missgunst weg von seiner eigenen Person hin auf eine religiöse Minderheit; vgl. dazu Meier 2004a, 298ff., Maas 1992, 76 sowie Leppin 2011b, 97ff. Vgl. auch die folgenden Ausführungen zur Suche nach dem rechten Glauben.
1f./10 καὶ πολλοὶ ἐδημεύθησαν: Ab diesem Halbsatz beginnt die konkrete Auflistung der Maßnahmen, die zur ersten großen Heidenverfolgung Justinians gehörten. Die Verfolgung fand reichsweit statt und wurde durch Konfiskationen zahlreicher Besitztümer sowie durch den Tod bekannter Männer begleitet.
2/6 Μακεδόνιος: Einer der Männer, der nach der Aussage des Malalas den Verfolgungen zum Opfer fiel, war der referendarius vor 529 n. Chr. Makedonios (PLRE IIIB (Macedonius 1), 801). In der Liste des Theophanes, der ebenfalls Angaben zu den von den Verfolgungen betroffenen Personen macht und dessen Bericht sich insgesamt als vertrauenswürdiger erweist (möglicherweise lag Theophanes eine ältere, bessere Malalas-Version vor, als wir sie heute über den Baroccianus nachvollziehen können), taucht Makedonios allerdings nur als Angeklagter auf, vgl. Theoph. I 180,13.
2/7 Ἀσκληπιόδοτος: Ein weiteres Opfer ist nach der Liste des Malalas der ex praefectus des Jahres 529/530 n. Chr. Asklepiodotos (PLRE IIIA (Asclepiodotus 1), 134). Theophanes beschreibt dessen Schicksal etwas genauer: Nach seiner Darstellung schluckte Asklepiodotos Gift und beging so Selbstmord, vgl. Theoph. I 180,14.
3/1 Φωκᾶς ὁ Κρατεροῦ: Die Angabe über den Tod des Phokas (PLRE II (Phocas 5), 881f.), den Sohn des Krateros, ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu vernachlässigen. Phokas ist für das Jahr 532 als praefectus praetorio Orientis (vgl. Joh. Lyd. De mag. III 72–76; Procop. Pers. I 24,18 sowie Anecd. 21,6 und Chron. Pasch. ad a. 532) und für 539 n. Chr. als iudex pedaneus in Konstantinopel belegt (vgl. Nov. 82.1, weshalb die Berichterstattung des Theophanes glaubwürdiger erscheint, der lediglich von einer Inhaftierung des Phokas spricht, vgl. Theoph. I 180,16f.
3/5 Θωμᾶς ὁ κοιαίστωρ: Thomas war quaestor sacri palatii im Zeitraum 528–529 und Ehrenkonsul (PLRE IIIB (Thomas 3), 1314f.); während seiner Amtszeit als Quästor, war er in die Abfassung der ersten Version des Codex Iustinianus involviert (vgl. die Konstitutionen Haec und Summa). Auch er kam mit relativer Sicherheit nicht bei der Heidenverfolgung 529 n. Chr. ums Lebens, da er in der Nov. Iust. 35, die auf das Jahr 535 datiert wird, ehrenvoll erwähnt wird, vgl. Meier 2004a, 205f., besonders 206 mit Anm. 498.
3f./8 καὶ ἐκ τούτου πολὺς φόβος γέγονεν: Als eine Folge der Maßnahmen verbreiteten sich Angst und Schrecken; vgl. zum Aspekt der Angst, die sich in justinianischer Zeit ausbreitete, die Analysen Mischa Meiers zu den darstellerischen Zielen des Malalas: Für Malalas fanden Katastrophen und Schicksalsschläge ihren Platz in der Gleichung: Gott bestraft die sündigen Menschen – der Kaiser bemüht sich im Gegenzug um Abhilfe und Linderung. Neben seiner helfenden Funktion konnte jedoch auch der Kaiser selbst in seinem Bemühen, ein christlich-orthodoxes Römerreich zu schaffen, Angst bei der Bevölkerung schüren – und sich dabei darauf berufen, dass seine Herrschaft gottgewollt war, vgl. Meier 2007d, 580ff.
3f./11 πολὺς φόβος γέγονεν: Gebräuchlich ist in der Chronik der Ausdruck φόβος ἐγένετο, manchmal auch mit πολύς (vgl. e.g. XIII 31, XV 10, etc.) und oft mit Angabe der Stadt, der Personengruppe o.ä., die von der Furcht betroffen ist (vgl. XIII 31 εἰς τοὺς κακοπράγμονας, XVI 19 ἐν Κωνσταντινουπόλει, XVIII 18 κατὰ τῶν νοσούντων mit dem Kommentar ad loc. zu der auffälligen Konstruktion mit Genitiv und dem biblischen Ursprung der Formulierung). Nur in der vorliegenden Passage tritt an die Stelle des Aorists ἐγένετο das Perfekt γέγονεν, ohne erkennbaren Grund – aber die Aufhebung des Unterschieds von Aorist und Perfekt ist allgemein charakteristisch für das byzantinische Griechisch, wo Perfektformen zunehmend zur Bezeichnung von geschlossenen Aktionen in der Vergangenheit (= Aorist) dienen, und umgekehrt: vgl. Psaltes 1913, §343 und vor allem Horrocks 2010a, 176–178.
4/2 ἐθέσπισεν: Das zweite gut klassische Wort (nach Ἑλλήνων, siehe den Kommentar ad loc.), das Malalas in diesem Abschnitt in stark abgewandter Bedeutung benutzt; es ist verbucht in der entsprechenden Auflistung von James 1990, 221–222. θεσπίζω bedeutet ab dem 5. Jh. v. Chr. ‚vorhersagen, prophezeien‘ (Belege unten LSJ s.v. θεσπίζω I), dann ab dem 4. Jh. n. Chr. und immer bei Malalas ‚ein Dekret erlassen‘ (frühester Beleg laut LSJ s.v. θεσπίζω III ist Iul. Ep. 75b θεσπίζοντες ἡμετέρᾳ φιλανθρωπίᾳ κελεύομεν κτλ.; in der Chronik sind die relevanten Stellen VII 2; IX 24; XI 5; XII 3, 21, 33; XVIII 15, 20 τοὺς νόμους τοὺς ἐκ τῶν προλαβόντων βασιλέων θεσπισθέντας, 42, 47, 67). Urheber des mit θεσπίζειν eingeleiteten Dekrets ist bei Malalas immer ein König (der mythische Romulus mit seinem Bruder Remus in VII 2) bzw. ein Kaiser. Der Text des mit θεσπίζειν eingeleiteten Dekrets fehlt bzw. ist nur indirekt zusammengefasst und wiedergegeben (ὥστε μὴ πολιτεύεσθαι κτλ., siehe folgende Anmerkung), und das entspricht Malalas‘ Usus: siehe Jeffreys 1990f, 253, die als weiteres Beispiel einer indirekten Wiedergabe eines kaiserlichen Edikts die θεσπίσας-Stelle XVIII 67 anführt (Justinians Edikt zu der Höhe von statthaften Aufwendungen bei Prozessen).
4f./2 ἐθέσπισεν δὲ ὁ αὐτὸς βασιλεύς, ὥστε μὴ πολιτεύεσθαι τοὺς ἑλληνίζοντας: Als eine Maßnahme der Verfolgung wurden die Heiden aus dem Reichsdienst ausgeschlossen, vgl. Cod. Iust. I 11,10 sowie dazu Meier 2004a, 205; Maas 1992, 70ff.; Noethlichs 1998, 22 und Alivisatos 1913, 46f.
4f./7 ὥστε μὴ πολιτεύεσθαι […] δὲ […] ἀφανεῖς γενέσθαι: Unter den Nebensatzkonstruktionen ist ὥστε + Infinitiv bei Malalas sehr geläufig; Weierholt 1963, 53 hat ca. 60 Okkurrenzen durchgezählt und klassifiziert: Die meisten davon (inklusive der vorliegenden Passage) sind sogenannte ‚Infinitive des Begehrens‘ mit ὥστε in verstärkender Funktion (vgl. schon E. Hipp.¬ 1327 Κύπρις γὰρ ἤθελ’ ὥστε γίγνεσθαι τάδε, allerdings sehr untypisch für das klassische Griechisch, siehe die Anmerkung ad loc. von Barrett 1964, 401) und keine reinen Konsekutivsätze (üblicher Gebrauch von ὥστε im klassischen Griechisch). Eine Diskussion mit Übersicht über die Verben und die Substantive, hinter denen ὥστε + Infinitiv bei Malalas vorkommt, und/oder eine Liste der betreffenden Stellen bieten neben Weierholt auch Wolf 1912, 69–70 und Helms 1971, 361–365, 382–383.
Für πολιτεύεσθαι als ‚remplir un office‘ in der Chronik finden sich einige weitere Stellenangaben bei Festugière 1978, 231.
4f./10 τοὺς ἑλληνίζοντας: Das ursprüngliche Bedeutungsspektrum des Verbes ἐλληνίζω umfasste nur sprachliche Aktivitäten: ‚Griechisch reden‘, ‚reines Griechisch reden‘ (in Opposition zu den Barbaren, die das nicht können), ‚ins Griechisch übersetzen‘ usw. (siehe für diese und andere Nuancen des Verbes LSJ s.v. ἐλληνίζω). Die Verwendung von ἐλληνίζω in der Bedeutung ‚Heide sein‘ (Belege z.B. in Lampe und GLRBP, jeweils s.v. ἐλληνίζω) ist naturgemäß spät und folgt aus der Gleichsetzung zwischen Ἕλληνες und Heiden, die schon oben (zu Ἑλλήνων) kommentiert worden ist.
5/2 τοὺς δὲ τῶν ἄλλων αἱρέσεων ὄντας: Dieser Ausdruck stellt ein gutes Beispiel der Erweiterung des Anwendungsbereiches des adnominalen Genitivs bei Malalas dar; dieses Phänomen ist in der Chronik so stark wie die entgegengesetzte Tendenz zur Häufung der genitivalen Präpositionalrektion: siehe Wolf 1912, 36–38 mit weiteren Beispielen. In der vorliegenden Stelle ist der Wert des Genitivs τῶν ἄλλων αἱρέσεων im weitesten Sinne possessiv, wie die Übersetzungen von Thurn/Meier 2009, 467 ‚wer den sonstigen Häresien angehöre‘ und Jeffreys/Jeffreys/Scott 1986, 263 ‚who belonged to the other heresies‘ explizit zum Ausdruck bringen. αἵρεσις wurde ursprünglich benutzt für Philosophenschulen bzw. -sekten oder allgemein für ‚Partei‘ (App. BC 5, 1, 2: nach dem Tod von Brutus und Cassius καθίσταντο einige ehemalige Anhänger von ihnen τιν’ αἵρεσιν ἐφ’ ἑαυτῶν, ‚bildeten [...] eine Faktion für sich‘). In Texten, die von religiösen Gruppierungen handeln, spezialisierte sich dann der Terminus kontextbedingt auf die jeweils anderen Religionen bzw. Konfessionen innerhalb einer und derselben Religion (reichliche Belege bei Lampe s.v. αἵρεσις und GLRBP s.v. αἵρεσις 2 u. 4): Daraus die heutige Bedeutung des Fremdwortes Häresie. In dem Sinne ‚einer Konfession, die von der herrschenden abweicht‘ kommt αἵρεσις (im Plural) im Kontext der Schilderung der Herrschaftszeit Justinians schon bei Malal. XVIII 7 vor.
5f./8 ἀφανεῖς γενέσθαι τῆς Ῥωμαϊκῆς πολιτείας: Die periphrastische Wendung ἀφανὴς γίγνεσθαι für ἀφανίζεσθαι ist schon klassisch (vgl. LSJ s.v. ἀφανής 2), allerdings ist sie in den dort zitierten Stellen nicht mit Genitiv konstruiert (sondern unterschiedlich: E. IT 757 ἐν κλύδωνι … ἀφανὴς γένηται, Hdt. 3, 104 ἀφανέες γίνονται ὑπὸ γῆν, Pl. Resp. 360a ἀφανῆ αὐτὸν γενέσθαι τοῖς παρακαθημένοις). In der vorliegenden Stelle der Chronik ist τῆς Ῥωμαϊκῆς πολιτείας ein klarer genitivus separationis, was für das Verb ἀφανίζω schon in E. Phoen. 1041 πόλεος ἀφανίσειεν … τιν’ ἀνδρῶν belegt ist.
5ff./2 τοὺς δὲ τῶν ἄλλων αἱρέσεων ὄντας ἀφανεῖς γενέσθαι τῆς Ῥωμαϊκῆς πολιτείας προθεσμίαν τριῶν μηνῶν λαβόντες εἰς τὸ γενέσθαι αὐτοὺς κοινωνοὺς τῆς ὀρθοδόξου πίστεως: Nach der Darstellung des Malalas gewährte Justinian Häretikern drei Monate Zeit, in denen sie die Möglichkeit hatten, zum orthodoxen Glauben überzutreten. Sollten Sie bis dahin der Weisung nicht Folge geleistet haben, waren sie gezwungen, das Reich zu verlassen, vgl. Cod. Iust. I 11,10 sowie dazu Noethlichs 1998, 22 und Alivisatos 1913, 46f.
6/6 λαβόντες: Grammatikalisch richtig wäre hier der Akkusativ Plural des Partizips, da das Bezugswort τοὺς ὄντας eben ein Akk. Plural ist. In seiner kritischen Anmerkung ad loc. schlug Chilmead (Notae S. 63, Nr. 77) demzufolge λαβόντας vor, was von Dindorf 1831, 449 in den Text gesetzt wurde. Thurn behält den überlieferten Nominativ. Dies ist nicht der einzige Fall einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Partizip und Bezugswort in der (O-Version der) Malalas‘ Chronik: Aus Festugière 1979, 235 lassen sich z.B. folgende, mit der vorliegenden vergleichbare Kasusinkongruenzen anführen: V 27 τοῦ ἥροως Ἀχιλλέως ... ὄπισθεν συνεπισχύοντος τῷ Αἴαντι, ἐαυτὸν ἀποκρύπτων, X 20 τῷ ἱερεῖ Φινεὲς πορθοῦντα, XII 36 φειδόμενος τοῦ ἰδίου στρατοῦ ὡς κοπωθέντι. Dort, wo eine minimale Änderung (z.B. die Korrektion eines einzigen Buchstabens) genügt, um die richtige Kongruenz (wieder?-)herzustellen, haben die Herausgeber diese auch vorgenommen: So griff Chilmead nicht nur hier, sondern auch in den Text von X 20 ein (πορθοῦντι statt πορθοῦντα, Notae S. 30 Nr. 61), in XII 36 schrieb Stauffenberg 1931, 71 κοπωθέντος statt -έντι. Mit dem Einschleichen solcher mechanischer Kleinfehler ist prinzipiell bei jedem Text zu rechnen und erst recht bei einem Werk, dessen Überlieferungszustand so prekär ist wie derjenige der Chronik des Malalas. Andererseits scheint Thurns Konservativismus zumindest für diese Stelle angebracht zu sein, angesichts der allgemein sehr unklassischen Behandlung der Partizipien durch Malalas (Beispiele werden suo loco vermerkt; zu Malalas‘ neuartiger Handhabung der Partizipialkonstruktion siehe orientierend Loudová 2005, 62–65).
6f./7 εἰς τὸ γενέσθαι αὐτοὺς κοινωνοὺς: εἰς ist die Präposition, die in der Chronik am häufigsten einen finalen Infinitiv einleitet (42mal). Anders als πρὸς τὸ + finalem Infinitiv, was vorzugsweise auf Verben wie ‚sich absichern/schützen vor etw.‘ folgt und daher oft negiert ist (siehe die Anmerkung zu πρὸς τὸ μὴ ἐπιτελεῖσθαι im Kapitel XVIII 41), gesellt sich εἰς τὸ + Inf. zu Verben aller Arten und ist i.d.R. positiv. Hier regiert εἰς τὸ einen AcI, was vergleichsweise selten vorkommt: siehe zu allem Gesagten Rüger 1895, 46 und vor allem Weierholt 1963, 47–48.
7/3 τῆς ὀρθοδόξου πίστεως: Unter dem orthodoxen Glauben ist in justinianischem Kontext derjenige Glaube zu verstehen, den Justinian hegte und von dem jede Abweichung als Häresie anzusehen ist. Justinians Herrschaftsauffassung sah einen unmittelbaren göttlichen Auftrag vor, er beschreibt seine eigene Position und Person in der Konstitution Deo auctore als „von Gott eingesetzt“: Deo auctore nostrum gubernantes imperium, quod nobis a caelesti maiestate traditum est […] (vgl. dazu Meier 2004a, 104ff.). Diese dezidierte Rückführung der eigenen Herrschaft auf Gott ist in solcher Intensität für die Spätantike singulär und wird in den Prooemien der Novellen, die als aussagekräftige Quelle für das Selbstkonzept Justinians angesehen werden können, begleitet von wiederholten Hinweisen darauf, in der Gunst Gottes zu stehen und im Einklang mit dem Willen Gottes zu handeln (vgl. u.a. C. Deo auctore 12; C. Tanta 21; C. Imperatoriam 1; Cod. Iust. I 27,2,4b; C. Deo auctore 14; C. Summa pr.; C. Deo auctore 10; C. Tanta 9; C. Imperatoriam 3; C Summa 2; C. Tanta 6b sowie Meier 2004a,114. Abgeleitet aus dieser Auffassung ergibt sich die vorzügliche Aufgabe des Kaisers, „dessen u. des Reiches einziger Schutz von der Gunst Gottes (supernae divinitatis favor) u. damit vom wahren christl. Glauben abhängt (Nov. Val. 17 pr. vJ 445), […] diesen Glauben aufzuspüren u. zu bewahren (Nov. Theod. 3 pr. vJ. 438) u. Abweichungen [...] zu verbieten.“ (Noethlichs 2001b, 708). Eine traditionelle Aufgabe des Kaisers (und eine der wichtigsten Herrschaftsmaximen Justinians) war es also, die wahre Religion zu gewährleisten und den Menschen den falschen Glauben auszutreiben. Zu dieser Kompetenz befähigte den Kaiser sein Anspruch, beinahe eine Verkörperung Gottes auf Erden zu sein (vgl. die Selbstbezeichnung Justinians in Nov. Iust. 98,2 als „gemeinsamer Vater aller“). Eine zweite Maxime schließt sich an: Die Hoffnung auf Gott muss der Ansicht Justinians Anfang, Mitte und Ende aller gesetzgeberischen Maßnahmen sein (Nov. Iust. 109 pr.), was die Sorge um Kirche, Klerus und Klöster sowie die Frage nach dem wahren Glauben miteinschließt (vgl. Noethlichs 2001b, 709f.).
Vor allem die späteren Jahre der Herrschaft Justinians zeigen, dass eine wichtige Konstante der Religionspolitik Justinians in dem Versuch bestand, die chalkedonische Glaubensformel gegen miaphysitische und nestorianische Interpretationen abzusichern und im Sinne des von ihm bevorzugten Theologen Kyrillos von Alexandreia neu zu definieren. Dabei ging es Justinian in seinen verschiedenen Bemühungen in der Tat um eine Einigung der verschiedenen religiösen Bewegungen auf Glaubenssätze, allerdings sind diesem Bestreben vor allem persönliche religiöse Motive zuzuschreiben, der Wunsch nach der Durchsetzung eigener religiöser Anschauungen, wozu ihn die auf allen ihm möglichen Kanälen promulgierte Herrschaftsauffassung auch befähigte (vgl. dazu im Detail Meier 2004a 273ff. sowie Meier 2004c, 91f.
7/6 ὅστις: Das unbestimmte/verallgemeinernde Relativpronomen des klassischen Griechisch ὅστις ist bei Malalas der Form nach erhalten und oft benutzt (181mal). Dabei ist die relative Funktion weitgehend aufgegeben: ὅστις dient normalerweise als Personal- bzw. Demonstrativpronomen (‚er‘, ,jener‘); nicht selten wird es, wie in der vorliegenden Stelle, auch adjektivisch gebraucht und bedeutet dann so viel wie οὗτος (‚dieser‘): vgl. z.B. auch ὅστις τόπος κέκληται in XIII 38 und siehe zu allem gesagten Weierholt 1963, 20, 22–23.
7f./6 ὅστις θεῖος τύπος ἐνεφανίσθηἐν πάσαις ταῖς ἐξωτικαῖς πόλεσιν: Die Gesetze, die im Kontext der Heidenverfolgung erlassen wurden und ganz im oben beschriebenen Sinne als „göttlich“ bezeichnet werden, wurden im gesamten Reich veröffentlicht und verbreitet – ein Hinweis auf den umfassenden Charakter der Maßnahmen. Zu den wichtigen Gesetzestexten zählen Cod Iust. I 5 sowie Cod. Iust. I 11 (für eine Auswertung der Gesetze im Detail vgl. Noethlichs 1998, 21ff.) Unter den Novellen gibt es jedoch keine, die sich eigens nur dem Heidentum befasst, vgl. Noethlichs 2001b, 739f. Die jüngere Forschung hat besonders für den Abschnitt I 11 eine komplette Zuschreibung auf Justinian widerlegt: es gab, wie Arbeiten an den Handschriften des Codex belegen konnten, bereits unter Anastasios antipagane Gesetzgebung, die in einzelne Paragraphen von I 11 miteingeflossen ist, die man bisher fälschlich in Gänze Justinian zugewiesen hat, vgl. dazu im Detail Corcoran 2009, 183–208.
Vergleicht man die spezifisch justinianischen Heidengesetze im Codex Iustinianus mit den darin aufgenommenen Konstitutionen früherer Kaiser, so fällt ein bedeutender Unterschied auf: Während die älteren Verordnungen vornehmlich auf die Zurückdrängung des heidnischen Kultes zielten, ging es Justinian darum, religiöse Gesinnung gesetzlich zu erzwingen. Damit tritt dem Betrachter erneut die zentrale Grundlinie der justinianischen Religions- und Kirchenpolitik vor Augen: der Versuch nämlich, das eigene, persönliche Bekenntnis der gesamten Reichsbevölkerung aufzuzwingen, vgl. Meier 2004a, 206f. sowie Noethlichs 1998, 23.
Außerhalb der hier erwähnten Aktionen finden sich als antiheidnische kaiserliche Maßnahmen ein generelles Lehrverbot für Heiden (Cod. Iust. I 5,18,4; I 11,10,2) sowie später im Jahr 562 auch Bücherverbrennungen und die Zerstörung heidnischer Bilder und Götterstatuen vgl. Noethlichs 2001b, 740 sowie Speyer 1981, 136f. In den gleichen Kontext fällt auch das 529 erfolgte Verbot der Lehre von Philosophie und Astronomie in Athen, vgl. dazu den Kommentar ad Malal. XVIII 47.
8/4 ἐξωτικαῖς: Das Adjektiv ἐξωτικός ist nachklassisch: Der früheste Beleg findet sich in dem nur auf Papyrus (P. Berol. 9780) überlieferten Kommentar des Grammatikers Didymos (tätig um die Jahrtausendwende) zu einigen Schriften des Demosthenes: Did. in D. 8, 52 εἰς βραχὺ ὁ δῆμος συνεστάλη τῶν ἐ̣ξ̣ω̣[τ]ι̣κῶν προ[σό]δων περικοπεισῶν „weil die auswärtigen Einkünfte (scil. des athenischen Volkes) gekürzt worden sind“ (ἐξωτικῶν freilich auf dem Papyrus nicht komplett lesbar, aber m.E. unmissverständlich und von den Herausgebern richtig ergänzt). Die Belege häufen sich dann allmählich und verdichten sich deutlich in den Novellae Justinians. In der Chronik ist das Adjektiv nur in der vorliegenden Stelle verwendet; die ‚auswärtigen Städte‘ (Wilson 1971, 27 übersetzt mit 'outlying'), worum es hier geht, sind alle anderen (Groß-)städte des Oströmischen Reiches von Konstantinopel aus gesehen: siehe GLRBP s.v. ἐξωτικός 1 mit explizitem Bezug auf diese Malalas-Stelle. Die hier eingenommene konstantinopolitanische Perspektive ist sicherlich in erster Linie die des gesetzgebenden Kaisers, der eben dort seinen Sitz hatte. Man könnte aber auch fragen, ob Malalas selbst diese Perspektive teilte, also ob in der selbstverständlichen (d.h. nicht mal explizit gemachten) ‚konstantinopolitanischen Zentriertheit‘ der Formulierung „in allen auswärtigen Städten“ ein Indiz für Malalas‘ Anwesenheit in der Reichshauptstadt zur Zeit der Abfassung dieses Kapitels zu sehen ist. Wenn es so wäre, dann müsste man den Übergangspunkt von der ersten Edition der Chronik zur konstantinopolitanischen Erweiterung vor diesem Kapitel setzen – aber eben nur sehr kurz davor, weil man üblicherweise XVIII 40 (aufgrund des Wortes θεομηνία für σεισμός, siehe Anmerkung ad loc.) noch zu der ersten Ausgabe rechnet.
Parallelüberlieferung
Theoph. I 180, 11–21, Cedr. 647,3–7; Chron. Anon. Pseudo-Diony. 852, Mich. Syr. 9,24; Procop. Anecd. 11, 31–32; Joh. Lyd. De mag. 3,74; Chron. Pasch. 621,9
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