Malalas 18.101 1–4 = 45–48 (Thurn)

Inhalt

Kapitel XVIII 101 beschreibt die öffentliche Vernehmung zweier des Mordes am Bischof von Kyzikos (XVIII 89) verdächtigter Personen. Sie endet damit, dass beiden Beschuldigten die rechte Hand abgehackt wird.

Philologisch-Historischer Kommentar
Parallelüberlieferung
Literatur

1 (45)
Καὶ τῷ αὐτῷ χρόνῳ ὄντος κόμητος πραίτωρος τοῦ ἐπίκλην Δι-
 
πουνδιαρίστου δημοσίᾳ ἐξητάσθησαν οἱ εὑρεθέντες ἐν τῷ φόνῳ τοῦ ἐπι-
 
σκόπου Κυζίκου Ἀνδρέας καὶ Ἰωάννης ὁ ἐπίκλην Δάνδαξ· καὶ μετὰ τῆν
 
ἐξέτασιν ἐπήρθησαν τῶν δύο αἱ δεξιαί.
Philologisch-Historischer Kommentar
1/1 Καὶ τῷ αὐτῷ χρόνῳ: Die in der (erhaltenen Version der) Chronographia verbreitete Formel (XVIII 45, 1) bezieht sich an dieser Stelle offenbar, gemeinsam mit den jeweiligen Rückverweisen in den vorangegangenen beiden Kapiteln, auf die in XVIII 97 genannte zehnte Indiktion bzw. auf das Jahr 546/47. Im Zusammenhang mit der Verbannung Johannes des Kappadokers zuerst nach Kyzikos und dann nach Ägypten berichtet auch Prokop sowohl von dem Mord am Bischof von Kyzikos (BP I 25) als auch von der hier thematisierten Strafaktion, die er vier Jahre nach der Verbannung des Johannes nach Ägypten ansetzt (HA 17, 41–45). Da bezüglich der verschiedenen Etappen der Verbannung wie auch für den Mord chronologische Unsicherheiten bestehen (XVIII 89, 1), liefert diese relative Angabe jedoch keine sicheren Aufschlüsse über die chronologische Einordnung des Ereignisses. Mit Datierung auf 547 Stein 1949, 803.
1/9 ἐπίκλην: Bei Personennamen wird ἐπίκλην in der Malalas-Chronik immer zusammen mit und zusätzlich zu einem Eigennamen benutzt, entweder zur Angabe eines Beinamens (vgl. Malal. XIII 39 Ἀντίοχον τὸν ἐπίκλην Χούζωνα und unten in diesem Kapitel Ἰωάννης ὁ ἐπίκλην Δάνδαξ; oft ist der Beiname geographisch: XVIII 71 Ἰωάννου τοῦ ἐπίκλην Καππάδοκος; XVIII 134 Θεόδωρος ὁ ἐπίκλην Νικομηδεύς) oder eines Spitznamens (XVI 3 Ἰωάννην τὸν ἐπίκλην κυρτόν, 'der Bucklige'; XVII 12 Θεόδωρος ὁ ἀπὸ ὑπάτων, ὁ ἐπίκλην τηγανιστής, 'der Pfannenbrater'); siehe auch Jeffreys 1990e, 229, der in ἐπίκλην einen weiteren Mosaikstein des "formulaic language" des Malalas sieht.
Bei Nachnamen/Beinamen ist ἐπίκλην als 'namens' zu übersetzen, bei Spitznamen eher als 'genannt'. (Laura Carrara mit Olivier Gengler)
1f./5 ὄντος κόμητος πραίτωρος τοῦ ἐπίκλην Διπουνδιαρίστου: Gemeint ist der praetor plebis Komitas (PLRE IIIA (Comitas qui et Dipundiaristes 3), 326f.), dessen Name in den Fragmenta Tusculana IV S. 22f. Mai korrekter überliefert ist: διὰ Κομίτα πραίτωρος τοῦ ἐπίκλην Διαπουνδαριστοῦ; vgl. ibid. S. 26: Κόμιταν τὸν πραίτωρα τὸν ἐπίκλην Διαπουνδαριστήν. Der κόμητος ist daher sehr wahrscheinlich ein Überlieferungsfehler für den Eigennamen des praetor Comitas (Κομίτα). Die richtige Form seines Beinamens ist wahrscheinlich die von O überlieferte: Διπουνδιαριστής.

Komitas ist nur durch O und die Fragmenta Tusculana bekannt, aber wird vielleicht ebenfalls in einem Brief des Vigilius erwähnt, wenn man der Hypothese von Martindale folgt: a Comita tunc praetore ([_a comitatu praetoris_] Schwartz: a comitato praeturi Hds.) cum multitudine armatorum militum veniente ([_Ep._] 1 S. 4,15–16 Schwartz; 'e' und 'i' bzw. 'u' und 'o' sind im Manuskript regelmäßig vertauscht: Schwartz 1940c, 26). Komitas ist der praetor, der das verlorene Diadem Justinians nach 8 Monaten wiederfinden hat ([_Fragmenta Tusculana_] IV S. 22–23 Mai; vgl. Theoph. 226,19–22: XVIII 104, 1f.) und der 551 den Papst Vigilius aus dem Asyl der Kirche des Heiligen Sergios herauszureißen versucht: XVIII 111, 2f.. Abgesehen von der möglichen kurzen Erwähnung bei Vigilius ist die Chronographia und die Fragmeta Tusculana_ die einzige Texte, die uns über die Rolle des Komitas, der offensichtlich ein treuer Diener Justinians war, informiert; Puech 2006, 222 sieht darin ein weiteres Zeichen dafür, dass Malalas seine Chronik an das von Justinian selbst verbreitete eher positive Bild seiner Handlungen anpassen will. Laut Potter 2015, 189, bezieht sich Malalas hier sogar auf "public records", sodass hier anders als bei Prokops Version ([_Anecd._] 17,41–45; XVIII 101, 2f.) eine "official story" vorliegt. Tatsächlich verraten vielleicht einige Elemente dieses Teils der Chronographia die Benutzung einer offiziellen Nachricht als Quelle: Die genaue Nennung der verschiedenen Beteiligten, die Nennung des Amtstitels des Komitas, der sehr sachliche Ton des gesamten Berichtes und seine allgemeine faktuale Richtigkeit (XVIII 101, 4).

Das Amt des praetor plebis war erst einige Zeit früher von Justinian neu geschaffen worden (Nov. 13 [15. Okt. 535]; vgl. Stein 1949, 803f.); vormals hatte an dessen Stelle das Amt des praefectus vigilum gestanden (XVIII 85, 4). Der praetor plebis war für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und hatte auch richterliche Funktionen bis hin zur Entscheidung über Kapitalstrafen (Nov. 13,2: XVIII 101, 4). Die Nennung des Magistrates gleich zu Beginn des Abschnittes im unmittelbaren Anschluss an die Datierung scheint somit zum Thema des Abschnittes zu passen, einem öffentlichen Verhör mit anschließender Körperbestrafung (ob in Konstantinopel oder Kyzikos, bleibt unklar), ohne dass allerdings die Involvierung des Amtsträgers in das Geschehen explizit gemacht würde. Für einen ähnlichen Fall XVIII 99, 1f.. (Jonas Borsch mit Olivier Gengler)
2/3 ἐξητάσθησαν: Passiver Aorist des Verbes ἐξετάζω, 'einer Prüfung unterziehen, gründlich untersuchen'. Unklar ist dabei, ob in der von Malalas urspünglich gewählten Wortform (a) nach dem Präverb ἐξ- (ἐκ-) das Augment folgte und (b) wie in diesem Fall die genaue Schreibweise aussah.

Die erste Hand des Kodex O (f. 314) überliefert die Schreibweise ἐξ[*αι*]τάσθησαν. Diese Form existiert nicht: Sie ist vielmehr Resultat der Verwechslung zwischen den im byzantinischen Griechisch lautlich identischen Vokalen(-gruppen) αι und ε, die beide [e] ausgesprochen werden (dasselbe Phänomen liegt bei ἐξέτασιν wenig später vor, XVIII 101, 4).

ἐξ[*αι*]τάσθησαν setzt also die augmentlose Schreibweise ἐξ[*ε*]τάσθησαν voraus. Ob die Verschreibung mit αι bereits auf Malalas oder erst auf den Epitomator bzw. auf den Kopisten von O zurückgeht, lässt sich nicht sagen. Die erste Hand von O zeugt jedenfalls davon, dass ἐξ[*ε*]τάσθησαν die von Malalas geschriebene oder zumindest beabsichtigte Schreibweise war. Die Augmentlosigkeit dieser Form ist unproblematisch, da ἐξετάζω zu der Gruppe griechischer Verben mit ε-Anlaut gehört, die bereits in einer sehr frühen Stufe der Sprachentwicklung das Augment entbehren konnten, siehe Merz 1911, 14; Wolf 1911, 59.
Die Form ἐξ*ε*τάσθησαν ist auch die Schreibweise, die die zweite Hand des Kodex O (f. 314) durch Korrektur supra lineam einführte und die Thurn 2000, 410 im Apparat für möglicherweise richtig hält.

Alle Malalas-Herausgeber (Chilmead 1691, II, 228; Dindorf 1831, 483 und Thurn 2000, 410 im Text) haben hingegen die augmentierte Form ἐξ[*η*]τάσθησαν favorisiert – jedoch ohne Not und gegen das Zeugnis der Handschrift, welche auf die Form ἐξ[*ε*]τάσθησαν schließen lässt, s.o.(ein ursprünglicher Vokal η, ausgesprochen [i], hätte sich nicht in αι [e] verwandelt). Siehe zu diesem orthographischen und grammatischen Problem ausführlicher, mit weiteren Stellenangaben und Parallelen bezüglich anderer mit ε anlautenden Verben in der Chronik die Ausführungen von Merz 1911, 12-14; bereits er kam zu dem Schluss, dass die von den Malalas-Herausgebern bevorzugten, augmentierten Formen "dieser Zutat zu entkleiden" sind und dass in den meisten Fällen "die Lesart des Oxoniensis wiederherzustellen" ist.
2/5 εὑρεθέντες: εὑρίσκομαι bedeutet an dieser Stelle nicht 'sich (be-)finden in', sondern speziell '(in flagranti) ertappt sein, eines Verbrechens überführt werden'; vgl. für diese Bedeutung noch drei weiteren Stellen in diesem Buch: Malal. XVIII 18 τοὺς ἐν παιδεραστίαις εὑρισκομένους [identische Konstruktion mit ἐν + Dativ] καυλοτομεῖσθαι; Malal. XVIII 30 τὸν εὑρισκόμενον Μανιχαῖον (nicht 'den gefundenen Manichäer', sondern 'denjenigen, der des Manichäismus für schuldig befunden wurde', XVIII 30, 11f.) und Malal. XVIII 47 εὑρεθέντες τινὲς τῶν κοττιστῶν καὶ Βλασφημίαις δειναῖς ἑαυτοὺς περιβαλόντες (im Rahmen des berühmten Kapitels über die sog. 'Schließung' der platonischen Akademie in Athen durch Justinian; hier regiert εὑρίσκομαι ein prädikatives Partizip, vgl. LSJ s.v. εὑρίσκω I 2).
In den früheren Büchern der Chronik kommt das Verb εὑρίσκομαι in dieser Bedeutung nur einmal vor, und zwar in Malal. I 15 τὰς ἐπὶ μοιχεία εὑρισκομένας, siehe Beaucamp 2002, 30 Anm. 60.
2f./2 δημοσίᾳ ἐξητάσθησαν οἱ εὑρεθέντες ἐν τῷ φόνῳ τοῦ ἐπισκόπου Κυζίκου: Der Mord am Bischof von Kyzikos wird in XVIII 89 für die Jahre 540/41 berichtet (die Datierung ist unsicher: XVIII 89, 1). Wegen seiner angeblichen Feindschaft zu dem Bischof verdächtigte man den kurz zuvor nach Kyzikos verbannten Ex-Prätoriumspräfekt Flavius Johannes (den "Kappadoker") einer Beteiligung: XVIII 89, 4. Prokop (Anecd. 17,41–45) stellt auch im Zusammenhang mit dieser Vernehmung einen direkten Zusammenhang her: Die Kaisergattin Theodora persönlich habe versucht, den beiden Vernommenen ein Geständnis über die Schuld des Johannes zu entlocken – was aber nur bei einem von beiden gelungen sei. Malalas (in der erhaltenen Version) erwähnt dagegen weder Theodora noch Johannes. In den wesentlichen Punkten stimmen beide Berichte jedoch überein: Es handelte sich um die öffentliche Vernehmung (δημοσίᾳ ἐξητάσθησαν; vgl. Procop. [_Anecd._] 17,45: τούτων δὲ οὕτως ἐν τῷ δημοσίῳ πρασσομένων) zweier Männer, die mit dem Verbrechen in Verbindung gebracht wurden und denen schließlich die Hände abgehackt wurden. Während bei Prokop die Schuld der beiden Männer im Unklaren bleibt (es handelte sich demnach um angebliche Feinde des Bischofs: οἵπερ τῶν τῷ ἐπισκόπῳ ἐπαναστάντων, XVII 42), bezeichnet Malalas die beiden als "die für Schuldig befundenen" (εὑρεθέντες: XVIII 101, 2). Die nur vage Assoziation erfüllt bei Prokop allerdings eindeutig den Zweck, die besondere Verwerflichkeit von Theodoras Vorgehen zu beweisen, der es einzig darum gegangen sei, eine Bestrafung des Johannes herbeizuführen.
3/3 Ἀνδρέας καὶ Ἰωάννης ὁ ἐπίκλην Δάνδαξ: Andreas (PLRE IIIA (Andreas 5), 75) und Johannes Dandax (PLRE IIIA (Ioannes 41 Dandax), 650) sind nur aus Malalas namentlich bekannt. Prokop, der sich auf denselben Prozess bezieht, aber keine Namen nennt, präzisiert (HA 17 41), es habe sich um Anhänger der Grünen aus Kyzikos gehandelt. Er stellt das unterschiedliche Verhalten der beiden Männer während der peinlichen Befragung gegenüber, infolge deren der eine den Johannes entsprechend den Wünschen Theodoras beschuldigt habe, während der andere standhaft bei der Wahrheit geblieben sei, was offensichtlich reichte, um den Kappadokier vor einer Strafe zu bewahren. Laut Potter 2015, 189 könnte die namentliche Erwähnung darauf hindeuten, dass die beiden Männer aus einer relativ hohen gesellschaftlichen Schicht stammten. Hierfür spricht womöglich auch der Umstand, dass man ihnen laut Prokop die Feindschaft zu dem Bischof nachsagte (ἐλέγοντο εἶναι), was einen gewissen Bekanntheitsgrad voraussetzt. (Jonas Borsch)
3/7 ἐπίκλην: XVIII 101, 1
4/1 ἐξέτασιν: Auch bei dem Substantiv für 'Prüfung, Untersuchung' – wie bereits bei dem stammverwandten Verb (XVIII 101, 2) – schrieb die erste Hand auf dem Codex O (f. 314) falsch ἐξαίτεσιν statt ἐξέτασιν, aufgrund der lautlichen Identität von αι und ε im byzantinischen Griechisch. Bereits die zweite Hand korrigierte es supra lineam.
4/2 ἐπήρθησαν τῶν δύο αἱ δεξιαί: Zum Verstümmeln als Form der Bestrafung, s. Patlagean 1984, bes. 406: Wie Nov. 134,13 (1. Mai 556) zeigt, wurde das Verstümmeln schon unter Justinian als Strafe praktiziert, auch wenn Listen von Körperstrafen erst später belegt sind.

Als Richter war der praetor plebis für Mordfälle, Ehebrüche, Überfall, Raub und ähnliche personenbezogene Verbrechen zuständig: ὥστε αὐτοὺς τὴν εἰρημένην ἔχοντας σεμνότητα καὶ τιμὴν ἀντιλαμβάνεσθαι τοῦ δικαίου, μάλιστα ἐπείπερ ὑπὲρ ψυχῶν ἐστιν ὁ ἀγών, καὶ τά γε πολλὰ φονικαῖς εἰώθασι δίκαις διαιτᾶν καὶ ταῖς περὶ μοιχειῶν καὶ ἐφόδων καὶ ἁρπαγῶν καὶ εἴ τι τοιοῦτόν ἐστιν ([_Nov._] 13,3 102,13–18 Schöll/Kroll). Er durfte, nach genauen Untersuchungen, die Todesstrafe oder ggf. das Verstümmeln verhängen: Ἀλλὰ κἂν εἰ παραπεμφθείη τις αὐτοῖς ἐκ τοῦ δικαστηρίου τοῦ λαμπροτάτου ἐπάρχου τῆς εὐδαίμονος ταύτης πόλεως, ἐφ’ ᾧ τιμωρίαν ὑποσχεῖν, ἀκριβῶς ἀναζητείτωσαν τὴν αἰτίαν καὶ μανθανέτωσαν, ἐφ’ οἷς ἀναιροῦσι τὸν ἄνθρωπον ἢ ἀφαιροῦνται μέλους ἤ τινος τοιούτου, πυνθανόμενοι καὶ παρ’ αὐτοῦ τοῦ ἐνδοξοτάτου ἐπάρχου, εἰ καὶ τοῦτο συνίδοιεν, ὥστε αὐτοὺς ἀκριβῶς ἐξενεγκεῖν τὴν ψῆφον ἢ ψυχῆς ἢ μέλους τινὸς ἀφαιρουμένην τὸν παραπεμπόμενον ([_Nov._] 13,6 104,18–26 Schöll/Kroll). Der Bericht des Malalas, der von einer Untersuchung in einem Mordfall und der Bestrafung durch Verstümmeln der Täter spricht, scheint dementsprechend faktual richtig zu sein. Allerdings bleiben einige Elemente unklar, die der parallelen Erzählung des Prokop Glaubwürdigkeit verleihen. Eigentlich war der praetor plebis für die Ordnung in Konstantinopel und nicht in Kyzikos verantwortlich; seine Involvierung spricht dafür, dass die Untersuchung aus Konstantinopel gelenkt wurde. Im Mordfall war die Todesstrafe vorgesehen: Auch wenn das Verstümmeln eine Alternative dafür sein konnte (XVIII 47, 5), zeigt vielleicht die Bestrafung von Andreas und Johannes, dass sie nicht direkt der Ermordung des Bischofs Eusebios angeklagt wurden. Laut Prokop wollte Theodora Zeugnisse gegen Johannes sammeln und hatte dafür die zwei Jungen foltern lassen. Laut Nov. 90,1 (1. Okt. 539) war der praetor plebis in Konstantinopel für die Folter von Zeugen in bestimmten Fällen zuständig. (Olivier Gengler)
4/2 ἐπήρθησαν: Passiver Aorist des Verbes ἐπαίρω, hier verwendet im Sinne des Neugriechischen Verbes πέρνω/παίρνω 'nehmen, wegnehmen, wegreißen' (Näheres dazu XVIII 84, 1). Diese Stelle ist deshalb in die entsprechende Auflistung von Thurn 2000, 517 in "Index verborum memorabilium" s.v. ἐπαίρω aufzunehmen, welche frühzeitig bei einem ἐπήρθησαν-Beleg in Malal. XIV 45 endet.
Parallelüberlieferung
keine (vgl. jedoch Procop. HA 17, 41–45)
Literatur
Beaucamp (2002): Beaucamp, Joëlle: Le philosophe et le joueur. La date de la «fermeture de l’école d’Athénes», Mélanges Gilbert Dagron, Travaux et Mémoires, 2002, 21–35.
Chilmead (1691): Chilmead, Edmund: Johannis Antiocheni cognomento Malalae Historia Chronica … nunc primum edita cum Interpret. & Notis Edm. Chilmeadi …, Oxonii, 1691.
Dindorf (1831): Dindorf, Ludwig: Iohannis Malalae Chronographiae ex recensione L. Dindorfii, Bonn, 1831.
Jeffreys (1990e): Jeffreys, Michael: The language of Malalas, 2: Formulaic phraseology, Jeffreys, Elisabeth/Croke, Brian/Scott, Roger, Studies in John Malalas, 6, Sydney 1990, 225–231.
Merz (1911): Merz, Ludwig: Zur Flexion des Verbums bei Malalas, Pirmasens, 1911.
Patlagean (1984): Patlagean, E.: Byzance et le blason pénal du corps, 79, Roma 1984, 405–427.
Potter (2015): Potter, David: Theodora. Actress, Empress, Saint, Oxford, 2015.
Puech (2006): Puech, Vincent: Malalas et la prosopographie du VIe siècle. Un éclairage sur le régime de Justinien, Recherches sur la chronique de Jean Malalas, 2006, 213–226.
Schwartz (1940c): Schwartz, E.: Vigiliusbriefe, Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaft, 1940, 1–25.
Stein (1949): Stein, Ernest: Histoire du Bas-Empire, Tome II. De la disparition de l’Empire d’Occident à la mort de Justinien (476–565), Paris/Bruxelles/Amsterdam, 1949.
Thurn (2000): Thurn, Johannes: Ioannis Malalae Chronographia, Berolini et Novi Eboraci, 2000.
Wolf (1911): Wolf, Karl: Studien zur Sprache des Malalas, Tl. 1: Formenlehre, Diss. München, 1911.